Elektronischer Rechtsverkehr: Der Anwalt weiter in der Sorgfaltspflicht
- Kanzleiorganisation
Mit dem elektronischen Rechtsverkehr auch gegenüber Gerichten und Behörden soll alles einfacher, effektiver, schneller, sicherer – in einem Wort: neu – werden.
Eines bleibt beim Alten: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gelten unverändert fort.
Das OVG Koblenz (Urteil v. 27.8.2007 – 2 A 10492/07) zieht nun ausdrücklich die Parallele zur Faxübertragung:
“Die Eingangbestätigung beim elektronischen Rechtsverkehr entspricht im Wesentlichen dem (…) Sendebericht bei der Übersendung per Telefax. Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgten Schriftverkehrs sind deshalb Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar.”
Es mag dahingestellt sein, ob diese Aussage des OVG Koblenz technisch in jeder Hinsicht korrekt ist. Für Sie als Rechtswalt gilt:
Die Eingangsbestätigung ist im elektronischen Rechtsverkehr stets zu überprüfen und das Kanzleipersonal entsprechend anzuweisen.
Liegt keine Eingangsbestätigung vor, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgegangen werden und der Eingang des versandten Schriftstücks auf der Gegenseite ist z.B. telefonisch zu überprüfen.
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