Dokumentenpauschale durch Einscannen
- Kanzleiorganisation
Erst in der vergangenen Woche haben wir über die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien berichtet. Das OLG Bamberg eröffnet dem findigen Rechtsanwalt jetzt weitere Möglichkeiten.
Nach einem Beschluss des OLG Bamberg vom 26.06.2006 (1 WS 261/06) kann die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG auch anfallen, wenn Dokumente nicht fotokopiert, sondern eingescannt werden.
Das Einscannen könne nämlich unter den Begriff der “Ablichtung” subsumiert werden. Der Scanner sei ein Gerät zur optischen Datenerfassung, die Abspeicherung auf einem Datenträger stelle eine Vervielfältigung dar.
Hätte der Gesetzgeber das OLG Bamberg gefragt, hätte er sich die Vorschrift des Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG für Dokumente in Dateiform vielleicht sparen können.
Oder gibt es die Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG für das Einscannen der Dokumente gar zusätzlich zur Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG für die Überlassung der Datei? Leider steht in Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG “anstelle”. Schade.
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