Dokumentenpauschale bei elektronischer Übersendung
- Kanzleiorganisation
Der Versand von Dokumenten an den Mandanten per Email geht nicht nur schneller und ist oft kostengünstiger (kein Porto, Papier, Umschlag). Der Gesetzgeber belohnt die Nutzung moderner Kommunikationsmittel auch noch mit der besonderen Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien gemäß Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG. € 2,50 gibt es danach je Datei.
Vorteil nicht bei jedem Dateiversand
Was auf den ersten Blick lukrativ klingt, erweist sich leider schnell als selten anwendbar. Denn Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG setzt zunächst voraus, dass die Kriterien von Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG erfüllt sind.
Der wohl häufigste Fall, in dem Mandanten Dokumente übersandt oder überlassen werden, nämlich zu dessen notwendiger Unterrichtung, fällt damit nicht unter die Vorschrift. Auch die Übersendung von Schriftsätzen per E-Mail an den gegnerischen Anwalt ist vom Anwendungsbereich der Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG ausgenommen. Beide Fallgestaltungen unterfallen nämlich Nr. 7000 Nr. 1b bzw. 1c VV RVG.
Die Euphorie des Berlin Blawg muss somit leider gedämpft werden.
Einverständnis des Mandanten nicht vergessen
Weiter ist zu beachten, dass die Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG und damit auch die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien nur anfällt, wenn die Dateien im Einverständnis mit dem Mandanten gefertigt wurden. Dieses Einverständnis muss zwar nicht notwendig ausdrücklich erteilt werden. Trotzdem ist eine vorherige Klärung zu empfehlen, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG ist unabhängig vom Dateiformat und der Art der Übertragung
Immerhin: Gleichgültig ist, in welchem Dateiformat die Dateien überlassen werden und ebenso, ob die Datei auf einem Datenträger (CD-ROM, USB Stick) gespeichert ist oder per Datenfernübertragung – in der Regel also via Internet – übertragen wird, sei es als Anhang (Attachment) einer Email, Download z.B. von einer passwortgeschützten Seite oder auch als direkte Übertragung mit einem Messanger-Programm wie Skype.
Umstritten ist lediglich, wie viele Dateien abgerechnet werden könne, wenn mehrere Dateien zum Versand in einer Archiv-Datei (z.B. als „.zip“) zusammengefasst werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, versendet also unkomprimiert.
Der kluge Anwalt rechnet nach
Liegen alle Voraussetzungen vor, stellt sich die Frage: Lohnt sich der Spaß?
Bei (offline-)Ablichtungen gäbe es gemäß Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG für die 50 ersten Seiten je € 0,50, für jede weitere Seite € 0,15. Beim Versand in Dateiform wären es je Datei € 2,50, wobei die Datei natürlich mehrere Seiten enthalten kann.
Bei weniger als 5 Seiten springt beim elektronischen Versand eines Dokuments also mehr raus. Geht es um mehr Seiten, wären in diese Rechnung noch die Kosten für Porto usw. einzurechnen. Wenn Sie, Ihre Empfangssekretärin oder Rechtsanwaltsgehilfin sich diese Rechenarbeit machen wollen. Sinnvoller investiert ist die Zeit wahrscheinlich, wenn Sie sich anderen Optimierungen in Ihrem Anwaltsbüro widmen.