Bei Telefaxen nie das Sendeprotokoll vergessen
- Kanzleiorganisation
Sicher kennen Sie die Situation: Die Frist ist fast abgelaufen und der Schriftsatz gerade erst fertig geworden. Oft lässt sich die Frist dann nur noch per Fax einhalten.
Geht es mit dem Fax dann aus irgendeinem Grund schief, bleibt noch ein Wiedereinsetzungsantrag. Voraussetzung unter anderem: Die Nichteinhaltung der Frist darf nicht von der Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten verschuldet worden sein.
Der BGH hat nun wieder einmal betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, den ordnungsgemäßen Ausgang eines Faxes anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen.
Im Einzelnen umschreibt der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 18.7.1007 – XII ZB 32/07) die anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim Versand von Faxen so:
- Anhand des Sendeprotokolls ist die vollständige Übermittlung des Faxes an den richtigen Empfänger zu überprüfen. Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Frist gelöscht werden.
- Angestellte sind per allgemeiner Kanzleianweisung auf dieses Vorgehen hinzuweisen.
- Der Anwalt hat bei seiner Einzelanweisung für den konkreten Fall dafür Sorge zu tragen, dass diese Anweisung nicht vergessen wird.
Schicken Sie als Anwalt ein Telefax selbst auf den Weg, treffen Sie diese Obliegenheiten natürlich unmittelbar.
Den Volltext des Beschlusses finden Sie auf den Seiten des Bundesgerichtshofes.
Übrigens können Sie als Kunde des Anwaltssekretariats Telefaxe von jedem Ort der Welt aus online versenden – vorausgesetzt Sie haben einen Internetzugang. Auch hier erhalten Sie selbstverständlich ein Sendeprotokoll. Das Fax mitsamt Sendeprotokoll wird dauerhaft in Ihrem Online-Account gespeichert.
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