So finden Sie das passende Logo für Ihre Kanzlei
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Sie haben es endlich gewagt und stecken mitten in der Gründerphase für Ihre eigene Kanzlei. Neben vielen wichtigen Entscheidungen, die Sie nun treffen müssen oder schon getroffen haben, steht die Auswahl eines passenden Kanzleilogos sicherlich nicht sehr weit oben auf Ihrer To-do-Liste. Allerdings ist das Logo das Gesicht Ihrer Kanzlei. Ein Bild sagt bekanntlich mehr als tausend Worte und das gilt vor allem für Ihr neues Kanzleilogo. Es soll Ihren zukünftigen Mandanten nicht nur dabei helfen Ihr Unternehmen einzuordnen, sondern soll Ihre Kanzlei zudem von der Masse abheben! Die Wahl eines passenden Logos trägt also maßgeblich zur Mandantengewinnung und somit zum Erfolg Ihrer Kanzlei bei.
Wie Sie sich auf die Suche nach einem aussagekräftigen Logo machen und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier!
Was muss ein Kanzleilogo haben?
Ein Logo ist die bildliche Darstellung Ihrer Kanzlei nach außen und entscheidet darüber, ob ein potenzieller Mandant während seiner Internetrecherche auf der Webseite Ihrer Kanzlei landet oder nicht. Ein überzeugendes und ansprechendes Logo sollte ein klares und kompaktes Design haben. Verzichten Sie auf Schnörkel und zu viel Text im Logo, die Namen Ihrer Partner müssen nicht zwingend im Logo enthalten sein. Spielen Sie stattdessen mit Buchstaben, Initialen oder Symbolen.
Achten Sie bei der Auswahl der Symbole auf Einzigartigkeit. Natürlich sind Justitia und Co. passende Sinnbilder, die ein Kanzleilogo zweifellos identifizieren. Allerdings gibt es zig andere Kanzleien, deren Logos aus denselben Symbolen bestehen. Suchen Sie nach etwas Neuem, das sich nur auf Ihre Kanzlei bezieht. Kreieren Sie beispielsweise ein einzigartiges Symbol aus den Initialen Ihrer Partner, binden Sie Ihre Kanzleiphilosophie oder Ihre Fachgebiete in das Logodesign ein. Die Möglichkeiten ein einzigartiges und unverwechselbares Logo zu kreieren sind unendlich!
Wie wichtig sind die Farben im Logo?
Bei der Auswahl der Farben gilt: Weniger ist mehr! Denken Sie daran, dass die Farben in Ihrem Logo auch im schwarz/weiß Druck erkennbar sein müssen. Verzichten Sie daher auf Kombinationen, die aus ähnlichen Farbtönen bestehen wie zum Beispiel Blau und Violett. Zudem sollten Sie sich auf maximal drei Farben beschränken, andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihr Logo zu bunt wird und den souveränen Charakter eine Kanzlei nicht mehr glaubhaft darstellen kann.
Obendrein sollten Sie die Bedeutung der einzelnen Farben bei Ihrer Auswahl berücksichtigen. Blau ist beispielsweise die beliebteste Farbe der Welt, sobald Ihr Logo also Blautöne enthält, empfinden das die meisten Ihrer potenziellen Mandanten schon von vornherein als angenehm. Außerdem steht die Farbe Blau gleichzeitig für Vertrauen, Zufriedenheit und Seriosität. Bevor Sie sich also an die Farbgestaltung Ihres Logos setzen, verschaffen Sie sich zuerst einen genauen Überblick über die komplette Farbpalette !
Tipp: Das Gleiche gilt übrigens auch für Schriftarten. Legen Sie sich auf maximal zwei unterschiedliche Schriften fest und verwenden Sie diese Schriftarten anschließend auch in Ihren Briefen. Das verstärkt die Authentizität Ihres Logos um ein Vielfaches!
Wie erstellen Sie Ihr Logo?
Sobald Sie sich entschieden haben, wie das Logo für Ihre neue Kanzlei aussehen soll, muss es natürlich auch erstellt werden. Falls Sie sich im Zuge Ihrer Gründung dazu entschieden haben Ihr Marketing an eine Werbeagentur zu übergeben, kann die Agentur das Design Ihres Logos übernehmen.
Falls Sie das Marketing allerdings selbst übernehmen, fällt auch die Logoerstellung in Ihren Aufgabenbereich. Mittlerweile gibt es im Internet zahlreiche Anbieter, auf deren Webseiten Sie Ihr Kanzleilogo nach Ihren Vorstellungen selbst erstellen können. Viele dieser Anbieter haben allerdings nur ein beschränktes Sortiment von Standardsymbolen im Angebot, besser ist es, Sie wenden sich an einen Service wie zum Beispiel designenlassen.de. Hier wird Ihr Logo speziell nach Ihren Wünschen und einzigartig für Ihre Kanzlei designt. Falls Ihnen das Design am Ende nicht zusagt, sind Sie zudem weder zur Abnahme noch zur Zahlung verpflichtet.