Qualitätssicherung in Kanzleien und Zweigstellen

Qualitätssicherung in Kanzleien und Zweigstellen

  • Kanzleimarketing

Immer wieder sorgte das Gesetz über die Adressen im Briefkopf von Anwälten  für Verwirrungen: Müssen nur die Adressen der Kanzleien und Zweigstellen auf Briefköpfen erkennbar sein? Oder müssen diese auch als solche gekennzeichnet werden? Letzteres ist laut Gesetz bindend, trotzdem verletzen viele Anwälte diese Pflicht; doch wer gegen dieses Gesetz verstößt, könnte wegen unlauteren Wettbewerbs angeklagt werden. Das Gesetz verlangt Transparenz aller Rechtsanwälte über deren Hauptsitz und seine Zweigniederlassungen.

Es dauerte lange, bis der Weg zum heutigen Gesetz der Zweigstelle einer Anwaltskanzlei geebnet war, denn noch bis Juni 2007 waren Zweigstellen völlig verboten. Das Gesetz über das Verbot von Zweigstellen wurde ersatzlos gestrichen, somit war es Rechtsanwälten seit dem 1. Juni 2007 erlaubt, Zweigstellen im selben oder anderen Rechtsanwaltskammerbezirken zu eröffnen. Grund sei, die Kanzleien in Sachen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft zu stärken und den  Verbraucherschutz zu verbessern. 2010 wurde das Gesetz erweitert, denn bei der Verwendung von einheitlichen Briefbögen, auf dem Kanzleischild und auf der Homepage muss klar erkennbar sein, wo sich der Hauptsitz der Kanzlei und deren Zweigstelle befindet.

Bei  Mandanten sollte nicht der Anschein erweckt werden, der Rechtsanwalt unterhalte auch an den Orten seiner Zweigstellen seine Hauptkanzlei, so entschied der Bundesgerichtshof im Sinne von § 10 Abs. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung/Bundesgesetz). Der Mandant muss erkennen können, bei welcher Rechtsanwaltskammer ein Anwalt zugelassen ist und wo er sich auch zu verantworten hat.

Wer umfangreichen Service bietet, will ihn auch zeigen

Natürlich möchten viele Rechtsanwälte ihre bundesweite Tätigkeit preisgeben und damit werben, nur wie aus dem Gesetz hervorgeht, müssen die jeweiligen Zusätze wie zum Beispiel „Zweigstelle“  oder „Kanzlei“ (Hauptsitz) – die bisher gern einmal vergessen wurden – genannt werden.

Dass ein gefragter Rechtsanwalt, der neben seiner Kanzlei noch eine oder mehrere Zweigstellen betreibt, physisch nicht immer in den Rechtsanwaltsbüros anwesend sein kann, dürfte vielen bewusst sein, trotzdem können die Anwälte in den Zweigstellen allemal guten Service bieten. Denn an diese sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Hauptsitz. Der Rechtsanwalt muss nach § 5 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen erfüllen.

Die telefonische Erreichbarkeit muss zum Beispiel gewährleistet sein. Wie auch von der Kanzlei  erwartet der Mandant von der Zweigstelle die bestmögliche Betreuung – sei dies um 22 Uhr am Abend oder am Wochenende. Denn in Extremfällen ist guter Rat gefragt und oft kann damit nicht bis zum nächsten Arbeitstag gewartet werden. Erreichbarkeit ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal, das stetig auf einem hohen Niveau gehalten werden sollte. Um diese Qualität zu sichern, sollten die Rechtsanwälte den Anspruch haben, in all ihren Niederlassungen gleiche Qualität und somit gleiche Erreichbarkeit zu garantieren.

Um diesen Service abzudecken, bietet Anwaltssekretariat.de, ein Service der ebuero AG, einen Büroservice für Anwälte an. Professionelle Anwaltssekretärinnen oder Rechtsanwaltsfachangestellte beantworten Anrufe auf Wunsch rund um die Uhr. Die Betreuung von Mandanten und die Bearbeitung von Anfragen potenzieller Auftraggeber sind  somit abgesichert, und die Zweigstelle lässt sich aus Sicht des Mandanten in Puncto Service kaum noch von der Haupt-Kanzlei unterscheiden – und der Zusatz „Zweigstelle“ im Briefkopf ist bei dieser Betreuung auf einmal ganz nebensächlich.