Einbindung von Screenshots in Blog-Beiträgen
- Kanzleimarketing
Wer in seinem Blog oder sonst im Internet über eine andere Website berichtet, dem reicht es mitunter nicht, diese nur mit Worten zu beschreiben oder den Leser mit einem Link auf die betreffende Seite zu verweisen. Gerade bei dynamischen Webseiten mag dies auch nicht immer den Zweck erfüllen. Am nächsten Tag sehen sie schon wieder ganz anders aus.
Mit Screenshots lässt sich ein Beitrag hingegen schön illustrieren.
Schön ärgerlich ist es aber, wenn Sie anschließend wegen einer – angeblichen – Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden.
Die Rechtslage: Screenshots erlaubt?
Nicht in jedem Fall liegt überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Sie einen Screenshot in Ihrem Blog verwenden.
Fraglich kann schon sein, ob es sich bei der betreffenden Webseite bzw. dem Ausschnitt auf dem Screenshot um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Grundsätzlich können Webseiten jedoch dem insoweit maßgeblichen § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unterfallen. Die nicht immer einfache Abgrenzung zwischen „Werk“ (= geschützt) und „kein Werk“ (= nicht geschützt) bietet daher leider wenig Rechtssicherheit.
Wichtiger – und in vielen Fällen einschlägig – dürfte dagegen das Zitatrecht des § 51 UrhG sein, insbesondere das sogenannte Kleinzitat nach Nr. 2. Auch wenn darin nur von Sprachwerken die Rede ist: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Vorschrift auch für andere Werke, wie z.B. Webseiten (vgl. BGH , Urt. v. 4.12.1986 – I ZR 189/84).
Schwierigkeiten könnte bereiten, dass bei einem Screenshot unter Umständen mehr Inhalte übernommen werden, als vom Zitatrecht gedeckt. § 51 Nr. 2 UrhG spricht schließlich nur von „Stellen eines Werkes“, deren Umfang durch den Zweck geboten sein muss (siehe § 51 UrhG gleich zu Anfang).
In jedem Fall ist bei Zitaten im Übrigen die Verpflichtung zur deutlichen Angabe der Quelle gemäß § 63 UrhG zu beachten.
Die Absicherung: Vereinbarung mit dem Rechteinhaber
Wenn Ihnen die dargestellten rechtlichen Unsicherheiten bei Einbindung eines Screenshots zu groß sind, gibt es einen weiteren relativ sicheren Weg: Eine Vereinbarung mit dem betreffenden Rechteinhaber.
Zu beachten ist, dass derjenige, mit dem Sie die Vereinbarung schließen, auch tatsächlich berechtigt sein muss, Ihnen die entsprechenden Rechte einzuräumen. Dies wird in vielen Fällen der Anbieter der Website sein. Anders kann es aber beispielsweise sein, wenn die Website von einer Agentur erstellt wurde.
Hinsichtlich der Form, in der Sie die Vereinbarung treffen, bestehen keine besonderen Anforderungen. Im Prinzip würde sogar eine telefonische Vereinbarung reichen.
Die bei telefonischen Absprachen möglicherweise auftretenden Beweisprobleme umgehen Sie sicher, wenn Sie sich die unterzeichnete Vereinbarung per Post im Original oder per Fax zusenden lassen. Wenn Sie viel “bloggen” und den Aufwand scheuen, können Sie solche einfachen Aufgaben auch einem Bürodienst übertragen.
Wenn Sie es weniger formal und vor allem für den Rechteinhaber bequemer möchten, können Sie auch per Email eine rechtsverbindliche Absprache treffen.
Nutzer des Anwaltssekretariats haben übrigens Zugriff auf eine Vielzahl von Musterformularen.